Wohnen als Gast im Marienstift
Wohnen als Gast: Das ermöglichen wir in unserem Marienstift für eine bestimmte Zeit, im Rahmen der Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege. Die meisten Gäste kommen für eine bis drei Wochen zu uns. Aber auch ein anderer Zeitrahmen ist nach Absprache möglich.
Wir halten die erforderliche Ausstattung und alle notwendigen Hilfsmittel bereit. Wir kümmern uns auch um die ärztliche Versorgung.
Die Teilnahme an den Freizeitangeboten und sonstigen Aktivitäten unseres Hauses ist selbstverständlich möglich.
Für manche unserer Gäste ist der Aufenthalt wie ein Urlaub, für Sie als Angehörige sicherlich ein Stück Entlastung.
Bitte, sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, damit wir gemeinsam rechtzeitig planen können.
Was ist Kurzzeitpflege?
Angehörige, die pflegebedürftige Eltern oder Verwandte zu Hause pflegen, haben einen Anspruch auf 28 Tage Urlaub im Jahr und sollten diesen auch in Anspruch nehmen. In dieser Zeit ist das Team unseres Seniorenheims für Sie da und bietet mit der Kurzzeitpflege eine zuverlässige Übergangslösung.
Die Pflegekasse übernimmt in dieser Zeit die Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 EUR / Kalenderjahr. Lediglich für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Sie selbst aufkommen. Momentan sind das 41,17 EUR / Tag. Da die Kosten in der Kurzzeitpflege, unabhängig vom Pflegegrad immer gleich hoch sind, "reichen" die 1.774 EUR der Pflegekasse momentan für 14 Tage.
Die Kurzzeitpflege kann auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, sodass sich der Anspruch auf 3.386 EUR / Jahr erhöht.
Was ist Verhinderungspflege?
Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person - Angehörige, Freunde oder Nachbarn - beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie zum Beispiel unser Marienstift die Ersatzpflege übernehmen.
Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage.
Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612 Euro.
Die Rahmenbedingungen sind gleich der Kurzzeitpflege, wie sie oben beschrieben sind.
Was bedeutet das für Sie im Einzelfall? Lassen Sie sich gerne von uns ganz unverbindlich beraten.